Der Begriff Gewährleistung wurde im Zuge der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 aus dem Gesetz gestrichen und durch den Begriff Sachmangelhaftung ersetzt. Da umgangssprachlich aber nach wie vor der Begriff Gewährleistung häufiger Anwendung findet, soll auch in den nachfolgenden Erläuterungen weiterhin von beiden Begriffen Gebrauch gemacht werden.
Im Gegensatz zur Herstellergarantie handelt es sich bei der Gewährleistung um eine gesetzliche Nacherfüllungspflicht eines gewerblichen Verkäufers gegenüber einem Käufer. Während bei der Herstellergarantie der Hersteller als Dritter ein Haltbarkeitsversprechen abgibt, sichert die Sachmangelhaftung die Übereinstimmung des Kaufgegenstandes mit der vertraglichen Vereinbarung ab.
Ein Defekt bzw. Mangel an Ihrem Fahrzeug stellt dann einen Gewährleistungsfall und damit einen Sachmangel dar, wenn er vor der Fahrzeugauslieferung an Sie zumindest im Keim vorhanden war. Damit haftet der gewerbliche Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche versteckten Mängel, die erst später bemerkbar werden. Das bedeutet, zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an Sie muss das Fahrzeug frei von Mängeln sein.
Hiervon zu unterscheiden sind solche Mängel, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beiden Vertragspartnern bekannt sind. Diese Mängel stellen kaufrechtlich keinen Sachmangel dar. Auch Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen fallen nicht unter den Sachmangelbegriff, wenn sie nicht über das hinausgehen, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seiner Fahrleistung zu erwarten ist. Damit sieht der Gesetzgeber in der Sachmangelhaftung kein Haltbarkeitsversprechen, sondern möchte nur sicherstellen, dass der Kaufgegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.