Wissenswertes

Gewährleistung

Der Begriff Gewährleistung wurde im Zuge der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 aus dem Gesetz gestrichen und durch den Begriff Sachmangelhaftung ersetzt. Da umgangssprachlich aber nach wie vor der Begriff Gewährleistung häufiger Anwendung findet, soll auch in den nachfolgenden Erläuterungen weiterhin von beiden Begriffen Gebrauch gemacht werden.

Im Gegensatz zur Herstellergarantie handelt es sich bei der Gewährleistung um eine gesetzliche Nacherfüllungspflicht eines gewerblichen Verkäufers gegenüber einem Käufer. Während bei der Herstellergarantie der Hersteller als Dritter ein Haltbarkeitsversprechen abgibt, sichert die Sachmangelhaftung die Übereinstimmung des Kaufgegenstandes mit der vertraglichen Vereinbarung ab.

Ein Defekt bzw. Mangel an Ihrem Fahrzeug stellt dann einen Gewährleistungsfall und damit einen Sachmangel dar, wenn er vor der Fahrzeugauslieferung an Sie zumindest im Keim vorhanden war. Damit haftet der gewerbliche Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche versteckten Mängel, die erst später bemerkbar werden. Das bedeutet, zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an Sie muss das Fahrzeug frei von Mängeln sein.

Hiervon zu unterscheiden sind solche Mängel, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beiden Vertragspartnern bekannt sind. Diese Mängel stellen kaufrechtlich keinen Sachmangel dar. Auch Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen fallen nicht unter den Sachmangelbegriff, wenn sie nicht über das hinausgehen, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seiner Fahrleistung zu erwarten ist. Damit sieht der Gesetzgeber in der Sachmangelhaftung kein Haltbarkeitsversprechen, sondern möchte nur sicherstellen, dass der Kaufgegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die gesetzliche Sachmangelhaftung sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bezieht.

Die Herstellergarantie hingegen bezieht sich auf die Fehlerfreiheit bzw. die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs und seiner Teile über einen bestimmten Zeitraum. Damit spielt bei der Herstellergarantie der Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Ist der Käufer ein gewerblicher Käufer, endet die gesetzliche Verjährungsfrist nach einem Jahr. Die Frist beginnt in der Regel mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Bei dem Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen ist es dem Verkäufer gestattet, die Verjährungsfrist bei Verbraucher-Käufern auf ein Jahr und bei gewerblichen Käufern auf null Jahre zu reduzieren. Im Fahrzeughandel finden in der Regel die vom Zentralrat Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) empfohlen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Anwendung. In diesen AGB erfolgt die gesetzlich zulässige Verkürzung der Gewährleistungsfristen.

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