Kaufabwicklung

Nicht-EU (Drittland)

Unternehmen

Sie haben ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (Drittland) und wollen ein Fahrzeug bei uns in Deutschland erwerben? Dann erfolgt der Verkauf an Sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (Ausfuhrlieferung), das heißt frei von der deutschen Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent.

Eine mögliche Steuerfreiheit bedeutet aber nicht, dass wir keine Sicherheitsleistung einbehalten. Bis der Nachweis erbracht ist, dass das Fahrzeug das Gemeinschaftsgebiet (EU-Gebiet) endgültig verlassen und das Drittlandsgebiet erreicht hat, ist die Steuerfreiheit eigentlich in der Schwebe. Das steuerliche Risiko trägt der Verkäufer.

Um das steuerliche Risiko zu minimieren, verlangen wir eine Sicherheitsleistung in Höhe der deutschen Mehrwertsteuer. Diese Sicherheitsleistung erstatten wir Ihnen zurück, sobald uns die erforderlichen Nachweise vorliegen.

Bevor wir Ihnen beschreiben, wie bei uns ein steuerfreier Fahrzeugverkauf an Sie abgewickelt wird, möchten wir Ihnen unter „Nützliche Informationen zu Ausfuhrlieferungen“ einige wichtige Informationen geben. Bitte lesen Sie diesen Abschnitt sorgfältig durch, damit gewährleistet ist, dass Sie Ihre Sicherheitsleistung auch zurückerstattet bekommen.

An dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir Ihnen hier die Ausfuhr des Fahrzeugs aus dem EU-Gebiet im Detail beschreiben, nicht aber die landesspezifischen Einfuhrbestimmungen des konkreten Bestimmungslandes. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie die Einfuhrbestimmungen Ihres Bestimmungslandes in Erfahrung bringen sollten, bevor Sie sich entschließen, steuerfrei in Deutschland ein Fahrzeug zu erwerben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sämtliche Risiken, die aufgrund der Unkenntnis bzw. Nichtbefolgung von Einfuhrbestimmungen Ihres Bestimmungslandes entstehen, Sie als Käufer tragen.

NÜTZLICHE INFORMATIONEN ZU AUSFUHRLIEFERUNGEN

Steuerrechtlich wird jedes Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, als Drittland bezeichnet. Jede Lieferung, die in ein Drittlandsgebiet erfolgt, nennt man Ausfuhrlieferung. Das Steuerrecht unterscheidet grundsätzlich zwei Fälle:

Fall 1: Der Verkäufer befördert oder versendet das Fahrzeug in das Drittlandsgebiet.

Fall 2: Der Käufer befördert oder versendet das Fahrzeug in das Drittlandsgebiet.

Unter dem Begriff Beförderung versteht das Steuerrecht jede Fortbewegung eines Gegenstands. Von einer Versendung spricht man, wenn der Verkäufer oder der Käufer die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wir oder Sie ein Transportunternehmen mit der Beförderung des Fahrzeugs beauftragen.

Die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung setzt voraus, dass das Fahrzeug in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wurde. Hierüber muss der Verkäufer einen Nachweis führen. Für Fall 2 kommt eine weitere Voraussetzung hinzu. Der Käufer muss ein ausländischer Abnehmer sein. Den Nachweis hierfür muss erneut der Verkäufer erbringen. Laut Steuerrecht ist ein ausländischer Abnehmer ein Abnehmer, der seinen Unternehmenssitz im Ausland hat. Ausland wird definiert als das Gebiet, das nicht Inland (Deutschland) ist.

Beispiel 1: Sie kaufen bei uns ein Fahrzeug. Wir befördern es selbst oder lassen es befördern durch ein Transportunternehmen in die Schweiz.

Beispiel 2: Sie kaufen bei uns ein Fahrzeug. Sie befördern es selbst oder lassen es befördern durch ein Transportunternehmen in die Schweiz.

In Beispiel 1 müssen wir als Verkäufer lediglich nachweisen, dass das Fahrzeug in die Schweiz befördert oder versendet wurde, denn die Beförderung oder Versendung ist uns zuzurechnen.

In Beispiel 2 erfolgt die Beförderung oder Versendung durch Sie. Wir als Verkäufer müssen zusätzlich nachweisen, dass Ihr Unternehmen als Käufer seinen Unternehmenssitz im Ausland hat.

Die Nachweise für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung reduzieren sich auf ein Minimum, wenn zum einen dem auszuführenden Fahrzeug Ausfuhrkennzeichen erteilt wurden und zum anderen die Ausfuhr elektronisch angemeldet wurde.

Deshalb schreiben wir bei allen Ausfuhrlieferungen vor, dass Ausfuhrkennzeichen zu beantragen und die Ausfuhr elektronisch anzumelden ist. Diese Aufgabe überlassen wir nicht Ihnen, sondern bestehen darauf, dass wir uns darum kümmern. So ist sichergestellt, dass bei beiden recht komplexen Themen keine Fehler entstehen, die den Ausfuhrnachweis als solchen und die daran gekoppelte Rückerstattung Ihrer Sicherheitsleistung gefährden. Außerdem ist dafür gesorgt, dass der Nachweis der Ausfuhr (Ausgangsvermerk) automatisiert an uns gesendet wird. Aktuelle Preise für diese Dienstleistung finden Sie unter Kennzeichen.

Die Ausfuhrkennzeichen, die wir für Sie beantragen, können eine Dauer von 15 oder 30 Tagen haben. Sie bestimmen selbst, welche Laufzeit Sie haben wollen. Wir übergeben Ihnen die Ausfuhrkennzeichen zusammen mit der dazugehörenden Haftpflichtversicherung. Als Ergebnis der elektronischen Ausfuhranmeldung bekommen Sie von uns das Ausfuhrbegleitdokument (ABD). Das ABD brauchen Sie zwingend, wenn Sie das Fahrzeug ordnungsgemäß aus dem EU-Gebiet ausführen wollen.

Nachweis der Beförderung oder Versendung in das Drittlandsgebiet

Wurde das Fahrzeug in das Drittlandsgebiet ausgeführt, muss der Verkäufer den Nachweis dafür erbringen.

Hat ein steuerfreier Fahrzeugverkauf ins Drittland stattgefunden und ist die Ausfuhr elektronisch angemeldet worden, so hat der Verkäufer den Nachweis über die erfolgte Beförderung oder Versendung ins Drittlandsgebiet durch folgende Nachweise zu belegen:

  1. Ausgangsvermerk, in dem die Fahrzeug-Identifikations-Nummer (FIN) enthalten ist,
  2. Bescheinigung darüber, dass das ausgeführte Fahrzeug im Drittland
  • zugelassen,
  • verzollt oder
  • einfuhrbesteuert wurde.

 

Die Bescheinigungen aus Nummer 2 entfallen, wenn das Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wurde und in dem Ausgangsvermerk das Ausfuhrkennzeichen ersichtlich ist. Damit reduziert sich der Nachweis dafür, dass das Fahrzeug in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wurde, auf den Ausgangsvermerk. Aus diesem Grund bestehen wir auf die Beantragung von Ausfuhrkennzeichen.

Nachweis der Ausländereigenschaft des Käufers

In der Regel werden Sie das Fahrzeug ins Drittland befördern oder ein Transportunternehmen damit beauftragen. Aus diesem Grund muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein, damit der Verkauf steuerfrei erfolgen kann. Der Käufer, das heißt Ihr Unternehmen, muss ein ausländischer Abnehmer sein. Den Nachweis hierüber hat der Verkäufer zu erbringen.

Um dieser Nachweispflicht zu genügen, verlangen wir von Ihnen bereits während der Geschäftsanbahnung eine aktuelle Gewerbeanmeldung oder einen aktuellen Handelsregisterauszug Ihres Unternehmens. Aus diesen Dokumenten sollte auf jeden Fall der Unternehmensname, die Rechtsform, der Unternehmenssitz sowie die Namen der Geschäftsinhaber bzw. Geschäftsführer hervorgehen. Weitere Informationen wie Gründungsdatum, Unternehmensgegenstand sowie weitere Standorte können nützlich sein.

Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung ist nur dann gewährleistet, wenn

  1. der Ausgangsvermerk vorliegt und
  2. für den Fall, dass Sie das Fahrzeug befördern oder versenden, uns eine aktuelle Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregisterauszug Ihres Unternehmens vorgelegt werden kann, aus der bzw. dem hervorgeht, dass Ihr Unternehmenssitz sich außerhalb von Deutschland befindet. Idealerweise sollte Ihr Unternehmenssitz sich in dem Drittland befinden, in das das Fahrzeug exportiert werden soll.

 

Liegt auch nur eins der beiden Nachweise nicht vor, ist der Fahrzeugverkauf zwingend steuerpflichtig zu behandeln. In Ihrem Fall würde das bedeuten, dass wir die einbehaltene Sicherheitsleistung nicht zurückgewähren, sondern als Mehrwertsteuer dem für uns zuständigen Finanzamt abführen.

Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD), das Sie von uns bekommen, hat einen Barcode (MRN – Movement Reference Number). Diesen Barcode muss die Ausgangszollstelle (=letzte Zollstelle innerhalb der EU) zwingend scannen bzw. in ihr System manuell einpflegen, damit ein Ausgangsvermerk erteilt werden kann. Mit diesem Vorgang bestätigt die Ausgangszollstelle elektronisch den endgültigen körperlichen Ausgang des Fahrzeugs aus dem EU-Gebiet.

Wird der Barcode nicht gescannt bzw. manuell in das System eingepflegt, erteilt die Zollbehörde keinen Ausgangsvermerk. Ohne Ausgangsvermerk können wir nicht den Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wurde. Ohne diesen Nachweis ist der Verkauf steuerpflichtig, es sei denn, es liegen weitere Belege vor, die die Einfuhr in das Drittlandsgebiet aus Sicht der deutschen Zollbehörden eindeutig belegen. Dieses Thema behandeln wir unter der nächsten Überschrift „Alternativ-Ausgangsvermerk“.

Bitte beachten Sie, dass vor der endgültigen Ausfuhr die Ausgangszollstelle während ihrer regulären Öffnungszeiten persönlich aufzusuchen ist. Insbesondere das Fahrzeug mit angebrachten Ausfuhrkennzeichen, das ABD, die Zulassungsbescheinigungen sowie die Rechnung sind der Ausgangszollstelle zu zeigen.

In letzter Zeit hören wir sehr oft von Kunden, dass an der Grenzzollstelle das Ausfuhrbegleitdokument nicht mehr gescannt wird. Das ist nicht richtig! Verwechseln Sie bitte die Grenzpolizei nicht mit den Zollbeamten an der Ausgangszollstelle. Sie müssen die Zollbeamten aktiv aufsuchen und sie über die beabsichtigte endgültige Ausfuhr in Kenntnis setzen. Tun Sie das nicht, liegt zollrechtlich keine endgültige Ausfuhr aus dem EU-Gebiet vor. Denn diese Art von Ausreise könnte auch jeder Tourist mit seinem Fahrzeug vornehmen. Er und sein Fahrzeug wären nur vorübergehend im Drittland und danach problemlos wieder zurück im Zollgebiet der EU.

Sie und das Fahrzeug sind schon im Drittland angekommen, aber die Ausgangszollstelle hat den Ausgang des Fahrzeugs nicht elektronisch bestätigt (Ausgangsvermerk nicht erteilt)? Für diese Fälle hat das Zollrecht den Alternativ-Ausgangsvermerk vorgesehen. Das Steuerrecht akzeptiert den Alternativ-Ausgangsvermerk als Alternativnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Das bedeutet, dass dem Alternativ-Ausgangsvermerk steuerrechtlich die gleiche Qualität zukommt wie dem Ausgangsvermerk selbst.

Der Verkäufer darf seiner Zollbehörde (Ausfuhrzollstelle) frühestens 70 und spätestens 135 Tage nach Überlassung des Fahrzeugs zur Ausfuhr Alternativnachweise zur Erlangung eines Alternativ-Ausgangsvermerks vorlegen. Es liegt aber im Ermessen der Ausfuhrzollstelle, ob sie einen Alternativ-Ausgangsvermerk erstellt.

Als Alternativnachweise können insbesondere folgende Belege oder Bescheinigungen dienen:

  • Spediteursbescheinigungen (im Original),
  • Frachtbriefe (im Original oder beglaubigt),
  • Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland (im Original oder beglaubigt),
  • Bescheinigungen von Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen Drittland (zum Beispiel diplomatische oder konsularische Vertretungen),
  • ein nachträglich, das heißt frühestens 70 Tage nach Überlassung zur Ausfuhr abgestempeltes ABD eines anderen EU-Mitgliedsstaates.

 

Bitte beachten Sie, dass für Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland die Ausfuhrzollstelle die Vorlage einer amtlich anerkannten Übersetzung verlangen kann.

Zahlungsnachweise oder Rechnungen erkennt die Ausfuhrzollstelle grundsätzlich nicht als Alternativnachweise an.

Wir möchten Sie an dieser Stelle höflich informieren, dass wir die einbehaltene Sicherheitsleistung bis zur Erlangung eines Alternativ-Ausgangsvermerks nicht zurückgewähren können. Bitte beachten Sie auch, dass wir der Ausfuhrzollstelle keine Alternativnachweise vor Ablauf der 70 Tage nach Überlassung des Fahrzeugs zur Ausfuhr (beachten Sie das Datum auf Ihrem Ausfuhrbegleitdokument) vorlegen dürfen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verfahrensanweisung seitens der Zollbehörden, die wir nicht beeinflussen können.

Ihr Mitwirken ist Voraussetzung dafür, dass wir einen Alternativ-Ausgangsvermerk beantragen können. Wirken Sie nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig mit oder verweigert die Ausfuhrzollstelle aus anderem Grund die Erteilung eines Alternativ-Ausgangsvermerks, ist der Fahrzeugverkauf zwingend steuerpflichtig zu behandeln. In Ihrem Fall würde das bedeuten, dass wir die einbehaltene Sicherheitsleistung nicht zurückgewähren, sondern als Mehrwertsteuer dem für uns zuständigen Finanzamt abführen.

Liegt uns ein Ausgangsvermerk oder ein Alternativ-Ausgangsvermerk vor und ist für den Fall, dass Sie das Fahrzeug in das Drittlandsgebiet befördert oder ein Transportunternehmen damit beauftragt haben, durch Vorlage einer Gewerbeanmeldung oder eines Handelsregisterauszugs nachgewiesen, dass Ihr Unternehmenssitz in dem Drittland liegt, in das auch das Fahrzeug ausgeführt wird, dann erstatten wir Ihnen unverzüglich die einbehaltene Sicherheitsleistung.

Die Rückerstattung erfolgt in der Regel per Banküberweisung auf Ihr ausländisches (nicht-deutsches) Bankkonto. Bitte beachten Sie, dass wir die Rückerstattung ausschließlich auf das ausländische Geschäftskonto Ihres Unternehmens veranlassen. Ihr Geschäftskonto befindet sich idealerweise in dem Drittland, in das auch das Fahrzeug ausgeführt wird.

Aufgrund der Auslandsüberweisung können auf beiden Seiten Kosten entstehen. In diesem Fall tragen Sie alle damit verbundenen Kosten. Das bedeutet, dass auf Ihrem Geschäftskonto die Sicherheitsleistung eventuell gemindert um angefallene Bankgebühren ankommen wird.

Transport mit eigenem Antrieb

1
GESCHÄFTSANBAHNUNG

  1. Sie entscheiden sich auf unserer Webseite für ein Fahrzeug und nehmen telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.
  2. Wir beraten Sie schon im Vorfeld und senden Ihnen auf Wunsch Detailbilder von dem Fahrzeug.
  3. Das Fahrzeug können wir für maximal 24 Stunden für Sie reservieren.
2
MITZUFÜHRENDE DOKUMENTE

  1. Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  2. Eine aktuelle Gewerbeanmeldung oder einen aktuellen Handelsregisterauszug. Aus diesen Dokumenten sollte auf jeden Fall der Unternehmensname, die Rechtsform, der Unternehmenssitz sowie die Namen der Geschäftsinhaber bzw. Geschäftsführer hervorgehen.
3
IHRE ANREISE

  1. Sie besuchen uns während unserer Öffnungszeiten mit oder ohne vorherige Absprache.
  2. Reisen Sie mit der Bahn an, holen wir Sie gerne vom Hautbahnhof Butzbach ab. Sie informieren uns circa 30 Minuten vor Ihrer Ankunft.
4
FAHRZEUGBESICHTIGUNG UND VERKAUF

  1. Details und Fragen besprechen wir mit Ihnen bei einer warmen Tasse Tee oder Kaffee.
  2. In aller Ruhe und ohne Anwesenheit eines Verkäufers besichtigen Sie das eine oder gleich mehrere Fahrzeuge auf unserem 14.000 m² großen Firmengelände.
  3. Entschließen Sie sich, das Fahrzeug zu kaufen, erfolgt eine Probefahrt.
  4. Nach erfolgreicher Probefahrt unterzeichnen wir gegenseitig einen Kaufvertrag. Hier bestimmen wir gemeinsam Details wie zum Beispiel Tag der Abholung, Form und Zeitpunkt der Zahlung oder den Umfang der von uns noch zu erbringenden Leistungen (z.B. Reinigung, Politur, Lackierung).
  5. Der Verkauf erfolgt ohne die deutsche Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent. Es ist allerdings eine Sicherheitsleistung in Höhe der 19 Prozent zu leisten. Diese Sicherheitsleistung erstatten wir Ihnen nach Eingang aller erforderlichen Nachweise zurück (siehe Punkt 7).
  6. Sie zahlen 1.000,00 EUR an. Wir akzeptieren keine Kreditkarten. Deshalb haben Sie die Anzahlung in bar dabei oder überweisen uns einfach den Betrag. Überweisungen erfolgen ausschließlich von dem ausländischen Geschäftskonto Ihres Unternehmens. Ihr Geschäftskonto befindet sich idealerweise in dem Drittland, in das auch das Fahrzeug ausgeführt werden soll.
5
AUSFUHRKENNZEICHEN, AUSFUHRANMELDUNG UND BEZAHLUNG

  1. Gegen eine Servicepauschale beantragen wir Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen). Sie können aussuchen zwischen 15 und 30 Tagen. Aufgrund der befristeten Dauer der Ausfuhrkennzeichen erfolgt die Beantragung zeitnah zu Ihrer geplanten Abholung. Den Preis für unsere Ausfuhrdienste finden Sie hier.
  2. Wir melden die Ausfuhr elektronisch an und fahren das Fahrzeug mit angebrachten Ausfuhrkennzeichen zur Ausfuhrzollstelle (in Wetzlar), damit das Fahrzeug seitens der Zollbehörde zur Ausfuhr überlassen wird. Mit der Überlassung zur Ausfuhr erlangen wir das Ausfuhrbegleitdokument (ABD).
  3. Zeitgleich bereiten wir das Fahrzeug auf für die Übergabe.
  4. Den Restbetrag inklusive der Sicherheitsleistung überweisen Sie noch rechtzeitig vor der Übergabe oder bringen ihn am Tag der Übergabe in bar mit. Eine Übergabe kann erst nach vollständigem Zahlungseingang erfolgen. Überweisungen erfolgen ausschließlich von dem ausländischen Geschäftskonto Ihres Unternehmens. Ihr Geschäftskonto befindet sich idealerweise in dem Drittland, in das auch das Fahrzeug ausgeführt werden soll. Aufgrund der neuen Geldwäsche-Richtlinien akzeptieren wir für die gesamte Fahrzeug-Bezahlung Bargeld nur bis zu einer Höhe von 9.900 EUR. Dieser Betrag darf weder bei einer einmaligen noch bei mehrmaliger Zahlung überschritten werden.
6
ÜBERGABE

  1. Am vereinbarten Abholtag reisen Sie ein letztes Mal an.
  2. Reisen Sie mit der Bahn an, holen wir Sie gerne vom Hautbahnhof Butzbach ab. Sie informieren uns circa 30 Minuten vor Ihrer Ankunft.
  3. Ist Ihre Zahlung per Banküberweisung bereits eingegangen oder haben Sie den Restbetrag inklusive der Sicherheitsleistung vollständig in bar bezahlt, übergeben wir Ihnen das Fahrzeug, zwei Schlüssel, die Rechnung und die Zahlungsbestätigung.
  4. Das Fahrzeug ist bereits mit den Ausfuhrkennzeichen versehen. Wir händigen Ihnen die dazugehörende Haftpflichtversicherung inklusive der grünen Versicherungskarte aus. Außerdem erhalten Sie von uns die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC). Informationen zum Thema Versicherungsschutz im Ausland finden Sie hier.
  5. Wir übergeben Ihnen das Ausfuhrbegleitdokument (ABD). Das ABD brauchen Sie zwingend, wenn Sie das Fahrzeug ordnungsgemäß aus dem EU-Gebiet ausführen wollen.
  6. Sie können nun mit Ihrem neuen Fahrzeug die Heimreise antreten.
7
RÜCKERSTATTUNG DER SICHERHEITSLEISTUNG

  1. Wenn Sie das Fahrzeug den Zollbeamten der Ausgangszollstelle (letzte Zollbehörde im EU-Gebiet) ordentlich vorgestellt haben und der Barcode auf dem ABD von den Beamten gescannt wurde, erhalten wir zeitgleich oder innerhalb weniger Tage automatisch einen Ausgangsvermerk. Bitte lesen Sie ausführlich oben den Bereich „Nützliche Informationen zu Ausfuhrlieferungen„, damit Ihnen keine Fehler bei der Ausfuhr passieren.
  2. Haben Sie uns bisher noch nicht den Nachweis erbracht, dass Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, so senden Sie uns bitte umgehend eine aktuelle Gewerbeanmeldung bzw. einen aktuellen Handelsregisterauszug. Mehr zu diesem Thema finden Sie weiter oben unter „Nützliche Informationen zu Ausfuhrlieferungen„.
  3. Liegen uns die Nachweise aus 7.1 und gegebenenfalls aus 7.2 vor, überweisen wir Ihnen die Sicherheitsleistung auf Ihr ausländisches Geschäftskonto zurück. Mögliche Bankgebühren aufgrund des Auslandcharakters der Überweisung auf beiden Seiten gehen zu Lasten Ihres Geschäftskontos.
Prinzipiell kann ein Kauf auch mit nur einem Besuch erfolgen. Dafür sollten Sie von Montag bis Donnerstag schon zwischen 9:00 und 10:00 Uhr angereist sein.

Barzahlungen 

Aufgrund der neuen Geldwäsche-Richtlinien akzeptieren wir für die gesamte Fahrzeug-Bezahlung Bargeld nur bis zu einer Höhe von 9.900 EUR. Dieser Betrag darf weder bei einer einmaligen noch bei mehrmaliger Zahlung überschritten werden.

Überweisungen

Sie sollten mit Ihrer Bank vorab geklärt haben, dass Sie telefonisch eine Eilüberweisung aufgeben werden. Kommt die Zahlung noch taggleich an und sind die Zulassungsstelle und die Zollbehörde nicht ausgelastet, können wir Ihnen noch am selben Tag das Fahrzeug, die Fahrzeugdokumente, die Ausfuhrkennzeichen und das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) übergeben.

Transport MIT TRANSPORTUNTERNEHMEN

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GESCHÄFTSANBAHNUNG

  1. Sie entscheiden sich auf unserer Webseite für ein Fahrzeug und nehmen telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.
  2. Wir beraten Sie schon im Vorfeld und senden Ihnen auf Wunsch Detailbilder von dem Fahrzeug.
  3. Das Fahrzeug können wir für maximal 24 Stunden für Sie reservieren.
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MITZUFÜHRENDE DOKUMENTE

  1. Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  2. Eine aktuelle Gewerbeanmeldung oder einen aktuellen Handelsregisterauszug. Aus diesen Dokumenten sollte auf jeden Fall der Unternehmensname, die Rechtsform, der Unternehmenssitz sowie die Namen der Geschäftsinhaber bzw. Geschäftsführer hervorgehen.
3
IHRE ANREISE

  1. Sie besuchen uns während unserer Öffnungszeiten mit oder ohne vorherige Absprache.
  2. Reisen Sie mit der Bahn an, holen wir Sie gerne vom Hautbahnhof Butzbach ab. Sie informieren uns circa 30 Minuten vor Ihrer Ankunft.
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FAHRZEUGBESICHTIGUNG UND VERKAUF

  1. Details und Fragen besprechen wir mit Ihnen bei einer warmen Tasse Tee oder Kaffee.
  2. In aller Ruhe und ohne Anwesenheit eines Verkäufers besichtigen Sie das eine oder gleich mehrere Fahrzeuge auf unserem 14.000 m² großen Firmengelände.
  3. Entschließen Sie sich, das Fahrzeug zu kaufen, erfolgt eine Probefahrt.
  4. Nach erfolgreicher Probefahrt unterzeichnen wir gegenseitig einen Kaufvertrag. Hier bestimmen wir gemeinsam Details wie zum Beispiel Tag der Abholung, Form und Zeitpunkt der Zahlung oder den Umfang der von uns noch zu erbringenden Leistungen (z.B. Reinigung, Politur, Lackierung).
  5. Der Verkauf erfolgt ohne die deutsche Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent. Es ist allerdings eine Sicherheitsleistung in Höhe der 19 Prozent zu leisten. Diese Sicherheitsleistung erstatten wir Ihnen nach Eingang aller erforderlichen Nachweise zurück (siehe Punkt 8).
  6. Sie zahlen 1.000,00 EUR an. Wir akzeptieren keine Kreditkarten. Deshalb haben Sie die Anzahlung in bar dabei oder überweisen uns einfach den Betrag. Überweisungen erfolgen ausschließlich von dem ausländischen Geschäftskonto Ihres Unternehmens. Ihr Geschäftskonto befindet sich idealerweise in dem Drittland, in das auch das Fahrzeug ausgeführt werden soll.

 

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AUSFUHRKENNZEICHEN, AUSFUHRANMELDUNG UND BEZAHLUNG

  1. Gegen eine Servicepauschale beantragen wir Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen). Sie können aussuchen zwischen 15 und 30 Tagen. Aufgrund der befristeten Dauer der Ausfuhrkennzeichen erfolgt die Beantragung zeitnah zu der geplanten Abholung. Den Preis für unsere Ausfuhrdienste finden Sie hier.
  2. Wir melden die Ausfuhr elektronisch an und fahren das Fahrzeug mit angebrachten Ausfuhrkennzeichen zur Ausfuhrzollstelle (in Wetzlar), damit das Fahrzeug seitens der Zollbehörde zur Ausfuhr überlassen wird. Mit der Überlassung zur Ausfuhr erlangen wir das Ausfuhrbegleitdokument (ABD).
  3. Den Restbetrag inklusive der Sicherheitsleistung überweisen Sie noch rechtzeitig vor der Übergabe des Fahrzeugs an das Transportunternehmen. Eine Übergabe kann erst nach vollständigem Zahlungseingang erfolgen. Überweisungen erfolgen ausschließlich von dem ausländischen Geschäftskonto Ihres Unternehmens. Ihr Geschäftskonto befindet sich idealerweise in dem Drittland, in das auch das Fahrzeug ausgeführt werden soll.
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BEAUFTRAGUNG EINES TRANSPORTUNTERNEHMENS

  1. Sie beauftragen ein Transportunternehmen mit der Abholung Ihres Fahrzeugs und geben uns dessen Namen und Anschrift. Außerdem nennen Sie uns den geplanten Tag der Abholung.
  2. Wir senden Ihnen eine Vollmacht, die Sie uns wieder unterschrieben zurücksenden. Ohne eine Vollmacht können wir das Fahrzeug an niemanden außer an Sie ausliefern.
  3. In der Zwischenzeit bereiten wir das Fahrzeug auf für die Abholung.
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ÜBERGABE

  1. Das Transportunternehmen kommt innerhalb unserer Öffnungszeiten, idealerweise mit Vorankündigung.
  2. Ist die Zahlung vollständig und liegt uns eine Vollmacht vor, übergeben wir das Fahrzeug mit angebrachten Ausfuhrkennzeichen an das Transportunternehmen.
  3. Das Transportunternehmen bekommt von uns die Rechnung, das Ausfuhrbegleitdokument (ABD), die Haftpflichtversicherung für die Ausfuhrkennzeichen, die Zulassungsbescheinigung (Teil I + II) sowie die COC.
  4. Das Transportunternehmen liefert Ihnen Ihr Fahrzeug aus.
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RÜCKERSTATTUNG DER SICHERHEITSLEISTUNG

  1. Wenn das Transportunternehmen das Fahrzeug bei den Zollbeamten der Ausgangszollstelle (letzte Zollbehörde im EU-Gebiet) ordentlich vorgestellt hat und der Barcode auf dem ABD von den Beamten gescannt wurde, erhalten wir zeitgleich oder innerhalb weniger Tage automatisch einen Ausgangsvermerk. Der Bereich “Nützliche Informationen zu Ausfuhrlieferungen” oben informiert Sie im Detail, was bei der Ausfuhr zu beachten ist.
  2. Haben Sie uns bisher noch nicht den Nachweis erbracht, dass Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, so senden Sie uns bitte umgehend eine aktuelle Gewerbeanmeldung bzw. einen aktuellen Handelsregisterauszug. Mehr zu diesem Thema finden Sie weiter oben unter “Nützliche Informationen zu Ausfuhrlieferungen”.
  3. Liegen uns die Nachweise aus 8.1 und gegebenenfalls aus 8.2 vor, überweisen wir Ihnen die Sicherheitsleistung auf Ihr ausländisches Geschäftskonto zurück. Mögliche Bankgebühren aufgrund des Auslandcharakters der Überweisung auf beiden Seiten gehen zu Lasten Ihres Geschäftskontos.
Prinzipiell kann ein Kauf auch ohne Besuch erfolgen. Wir senden Ihnen gerne ausführliche Detail-Fotos und beschreiben Ihnen den Zustand des Fahrzeugs. Die gesamte Vertragsabwicklung erfolgt dann über E-Mail-Verkehr. Es handelt sich um ein B2B-Geschäft.