Wissenswertes

Ausfuhr-Lieferungen

Was ist eine Ausfuhr-Lieferung?

Eine Ausfuhr-Lieferung liegt dann vor, wenn im Rahmen eines Fahrzeugverkaufs das verkaufte Fahrzeug nicht nur vorübergehend in ein Land gelangt, das außerhalb der Europäischen Union (Drittland) liegt. Das verkaufte Fahrzeug muss also das Gemeinschaftsgebiet endgültig verlassen. Ein vorübergehendes Verlassen des Gemeinschaftsgebietes (EU-Gebiet) – zum Beispiel für Urlaubszwecke – ist keine Ausfuhr-Lieferung.

Bei Ausfuhr-Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Unternehmer als auch Verbraucher berechtigt, Fahrzeuge innerhalb der Europäischen Union, die der Regelbesteuerung unterliegen, steuerfrei zu erwerben. Der Fahrzeugverkauf ist dann innerhalb der Europäischen Union frei von der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer.

Bitte beachten Sie, dass der Verkäufer ein Unternehmer und das verkaufte Fahrzeug der Regelbesteuerung unterliegen muss, damit im EU-Land des Erwerbs ein Steuervorteil entstehen kann. Denn nur in diesem Fall kann eine Rechnung entweder unter Ausweis der Umsatzsteuer oder steuerfrei erfolgen. Auf den Online-Automobil-Börsen erscheint der Hinweis „Mehrwertsteuer ausweisbar“, wenn es sich um ein regelbesteuertes Fahrzeug handelt.

Verkauft ein Unternehmer allerdings ein Fahrzeug, das auch einmal durch einen Verbraucher gehalten wurde, so erfolgt der Verkauf mit Hinweis auf die Differenzbesteuerung und ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Diese Fahrzeuge unterliegen der Differenzbesteuerung und nicht der Regelbesteuerung. Auf den Online-Automobil-Börsen erscheint der Hinweis „Mehrwertsteuer nicht ausweisbar“, wenn es sich um ein differenzbesteuertes Fahrzeug handelt.

In dem Land, in dem die Einfuhr erfolgt, hat der Käufer in der Regel die Einfuhr-Umsatzsteuer und gegebenenfalls weitere Einfuhrabgaben zu entrichten.

Das Steuerrecht unterscheidet bei Ausfuhr-Lieferungen grundsätzlich folgende zwei Fälle:

Fall 1: Der Verkäufer befördert oder versendet das Fahrzeug in das Drittlandsgebiet.

Fall 2: Der Käufer befördert oder versendet das Fahrzeug in das Drittlandsgebiet.

Unter dem Begriff Beförderung versteht das Steuerrecht jede Fortbewegung eines Gegenstands. Von einer Versendung spricht man, wenn der Verkäufer oder der Käufer die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Transportunternehmen mit der Beförderung des Fahrzeugs beauftragt wird. Als Drittland wird im Steuerrecht jedes Land bezeichnet, das nicht zur Europäischen Union gehört.

Die Steuerfreiheit einer Ausfuhr-Lieferung setzt voraus, dass das Fahrzeug endgültig in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wurde. Hierüber muss der Verkäufer einen Nachweis führen. Für Fall 2 kommt eine weitere Voraussetzung hinzu. Der Käufer muss ein ausländischer Abnehmer sein. Den Nachweis hierfür muss erneut der Verkäufer erbringen. Laut Steuerrecht ist ein ausländischer Abnehmer ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Verbraucher) bzw. seinen Unternehmenssitz (Unternehmer, Unternehmen) im Ausland hat. Ausland wird definiert als das Gebiet, das nicht Inland ist.

Beispiel 1: Sie kaufen von einem Autohaus in Deutschland ein Fahrzeug. Das Autohaus befördert es selbst oder lässt es befördern durch ein Transportunternehmen in die Schweiz.

Beispiel 2: Sie kaufen von einem Autohaus in Deutschland ein Fahrzeug. Sie befördern es selbst oder lassen es befördern durch ein Transportunternehmen in die Schweiz.

In Beispiel 1 muss das Autohaus lediglich nachweisen, dass das Fahrzeug in die Schweiz befördert oder versendet wurde, denn die Beförderung oder Versendung ist dem Autohaus zuzurechnen.

In Beispiel 2 erfolgt die Beförderung oder Versendung durch Sie. Das Autohaus muss zusätzlich nachweisen, dass Sie Ihren Wohnort bzw. Ihr Unternehmen seinen Unternehmenssitz im Ausland hat.

Die Nachweise für eine steuerfreie Ausfuhr-Lieferung reduzieren sich auf ein Minimum, wenn zum einen dem auszuführenden Fahrzeug Ausfuhrkennzeichen erteilt wurden und zum anderen die Ausfuhr elektronisch angemeldet wurde.

Ein auf Ausfuhren spezialisiertes Autohaus wird deshalb für das auszuführende Fahrzeug Ausfuhrkennzeichen beantragen, die Ausfuhr elektronisch anmelden und als Ergebnis der elektronischen Ausfuhranmeldung ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) bereitstellen. Das ABD wird zwingend benötigt, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß aus dem EU-Gebiet ausgeführt werden soll.

Die Ausfuhrkennzeichen können eine Dauer von 15 oder 30 Tagen haben. Sie werden dem Käufer zusammen mit der Haftpflichtversicherung übergeben. Weitere Informationen zum Thema Ausfuhrkennzeichen und Versicherungsschutz im Ausland finden Sie hier.

NACHWEIS DER BEFÖRDERUNG ODER VERSENDUNG IN DAS DRITTLANDSGEBIET

Hat ein steuerfreier Fahrzeugverkauf ins Drittland stattgefunden und ist die Ausfuhr elektronisch angemeldet worden, so hat der Verkäufer den Nachweis über die erfolgte Beförderung oder Versendung ins Drittlandsgebiet durch folgende Nachweise zu belegen:

  1. Ausgangsvermerk, in dem die Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN) enthalten ist,
  2. Bescheinigung darüber, dass das ausgeführte Fahrzeug im Drittland zugelassen, verzollt oder einfuhrbesteuert wurde.

 

Die Bescheinigungen unter Nummer 2 entfallen, wenn das Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wurde und in dem Ausgangsvermerk das Ausfuhrkennzeichen ersichtlich ist. Damit reduziert sich der Nachweis dafür, dass das Fahrzeug in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wurde, auf den Ausgangsvermerk. Aus diesem Grund wird das Autohaus auf die Beantragung von Ausfuhrkennzeichen bestehen.

 

NACHWEIS DER AUSLÄNDEREIGENSCHAFT DES KÄUFERS

In der Regel befördert oder versendet der Käufer das Fahrzeug in das Drittlandsgebiet. Aus diesem Grund muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein, damit der Verkauf steuerfrei erfolgen kann. Der Käufer muss ein ausländischer Abnehmer sein. Den Nachweis hierüber hat das Autohaus zu erbringen.

Um dieser Nachweispflicht zu genügen, wird das Autohaus auf eines der folgenden Dokumente angewiesen sein:

 

VERBRAUCHER

  • Ausweis- oder Reisepasskopie, aus der der aktuelle Wohnort des Käufers hervorgeht.
  • Aktuelle Meldebescheinigung von der zuständigen Meldebehörde.
  • Besteht eine Visumspflicht des Käufers für das EU-Land des Erwerbs und reist der Käufer persönlich an, die Kopie eines gültigen Visums.

 

UNTERNEHMEN

  • Aktuelle Gewerbeanmeldung oder aktueller Handelsregisterauszug, aus denen der Unternehmensname, die Rechtsform, der Unternehmenssitz sowie die Namen der Geschäftsinhaber bzw. Geschäftsführer hervorgehen.

Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) hat einen Barcode (MRN – Movement Reference Number). Diesen Barcode muss die Ausgangszollstelle (=letzte Zollstelle innerhalb der EU) zwingend scannen bzw. manuell in ihr System einpflegen, damit dem Autohaus elektronisch ein Ausgangsvermerk erteilt werden kann. Mit diesem Vorgang bestätigt die Ausgangszollstelle elektronisch den endgültigen körperlichen Ausgang des Fahrzeugs aus dem EU-Gebiet.

Wird der Barcode nicht gescannt bzw, manuell in das Zollsystem eingepflegt, erteilt die Zollbehörde keinen Ausgangsvermerk. Ohne Ausgangsvermerk kann das Autohaus nicht den Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wurde. Ohne diesen Nachweis ist der Verkauf steuerpflichtig, es sei denn, es liegen weitere Belege vor, die die Einfuhr in das Drittlandsgebiet aus Sicht der Zollbehörden des Verkäufer-Landes eindeutig belegen.

Bitte beachten Sie, dass vor der endgültigen Ausfuhr die Ausgangszollstelle während ihrer regulären Öffnungszeiten persönlich aufzusuchen ist. Insbesondere das Fahrzeug mit angebrachten Ausfuhrkennzeichen, das ABD, die Zulassungsbescheinigungen sowie die Rechnung sind der Ausgangszollstelle zu zeigen.

In der Praxis wird oft behauptet, dass an der Grenzzollstelle das ABD nicht mehr gescannt wird. Das ist nicht richtig! Viele Käufer verwechseln die Grenzpolizei mit den Zollbeamten an der Ausgangszollstelle. Die Zollbeamten müssen aktiv aufgesucht und über die beabsichtigte endgültige Ausfuhr in Kenntnis gesetzt werden. Erfolgt das nicht, liegt zollrechtlich keine endgültige Ausfuhr aus dem EU-Gebiet vor. Denn diese Art von Ausreise könnte auch jeder Tourist mit seinem Fahrzeug vornehmen. Er und sein Fahrzeug wären nur vorübergehend im Drittland und danach problemlos wieder zurück im Zollgebiet der EU.

Das Fahrzeug ist schon im Drittland angekommen, aber die Ausgangszollstelle hat den Ausgang des Fahrzeugs nicht elektronisch bestätigt (Ausgangsvermerk nicht erteilt)? Für diese Fälle hat das Zollrecht den Alternativ-Ausgangsvermerk vorgesehen. Das Steuerrecht akzeptiert den Alternativ-Ausgangsvermerk als Alternativnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Das bedeutet, dass dem Alternativ-Ausgangsvermerk steuerrechtlich die gleiche Qualität zukommt wie dem Ausgangsvermerk selbst.

Der Verkäufer darf seiner Zollbehörde (Ausfuhrzollstelle) frühestens 70 und spätestens 135 Tage nach Überlassung des Fahrzeugs zur Ausfuhr Alternativnachweise zur Erlangung eines Alternativ-Ausgangsvermerks vorlegen. Es liegt aber im Ermessen der Ausfuhrzollstelle, ob sie einen Alternativ-Ausgangsvermerk erstellt.

Als Alternativnachweise können insbesondere folgende Belege oder Bescheinigungen dienen:

  • Spediteursbescheinigungen (im Original),
  • Frachtbriefe (im Original oder beglaubigt),
  • Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland (im Original oder beglaubigt),
  • Bescheinigungen von Auslandsvertretungen des Verkäufer-Landes in dem jeweiligen Drittland (zum Beispiel diplomatische oder konsularische Vertretungen),
  • ein nachträglich, das heißt frühestens 70 Tage nach Überlassung zur Ausfuhr abgestempeltes ABD eines anderen EU-Mitgliedsstaates.

 

Bitte beachten Sie, dass für Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland die Ausfuhrzollstelle die Vorlage einer amtlich anerkannten Übersetzung verlangen kann.

Zahlungsnachweise oder Rechnungen erkennt die Ausfuhrzollstelle grundsätzlich nicht als Alternativnachweis an.

Die Expertise von Auto Empire

Als eines der größten marken-ungebundenen Autohäuser in Deutschland haben wir uns auf den Verkauf von Jahreswagen und Tageszulassungen spezialisiert. Mit einem Auslandsanteil von circa 40 Prozent verkaufen wir vier von zehn Fahrzeugen in das europäische und nicht-europäische Ausland. Auch NATO-Truppen und ihre Angehörige sowie NATO-Hauptquartiere und ihre Mitglieder gehören zu unseren regelmäßigen Kunden.

Innergemeinschaftliche Lieferungen, der Verkauf von Neuwagen an EU-Verbraucher sowie Ausfuhr-Lieferungen gehören zu unserem täglichen Geschäft. Wenn es um steuerfreie Fahrzeugverkäufe an NATO-Truppen und NATO-Hauptquartiere geht, sind wir wegen der Komplexität dieser Sonderregelungen einer von wenigen Autohäusern in Deutschland, die einen steuerfreien Verkauf anbieten.

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