Wissenswertes

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn eine grenzüberschreitende Fahrzeuglieferung innerhalb der Europäischen Union im Verkäufer-Land von der Umsatzsteuer steuerfrei gestellt wird und das Fahrzeug in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelangt.

Kauft ein Unternehmer mit Sitz in einem EU-Land in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für sein Unternehmen ein Fahrzeug, das der Regelbesteuerung unterliegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Verkauf steuerfrei erfolgen.

Ist der Käufer ein Verbraucher und damit kein Unternehmer und handelt es sich bei dem verkauften Fahrzeug umsatzsteuerrechtlich um einen Neuwagen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dieser Verkauf steuerfrei erfolgen. Laut EU-Umsatzsteuerrecht liegt ein Neuwagen dann vor, wenn das Fahrzeug

  • nicht älter als 6 Monate (Zeitraum zwischen Erstzulassungs- und Kaufdatum) ODER
  • seine Laufleistung nicht höher als 6.000 km ist.

 

Weiterführende Informationen zum Thema „Neuwagenkauf durch EU-Verbraucher“ finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass der Verkäufer ein Unternehmer und das verkaufte Fahrzeug der Regelbesteuerung unterliegen muss, damit im Land des Erwerbs ein Steuervorteil entstehen kann. Denn nur in diesem Fall kann eine Rechnung entweder unter Ausweis der Umsatzsteuer oder steuerfrei erfolgen. Auf den Online-Automobil-Börsen erscheint der Hinweis „Mehrwertsteuer ausweisbar“, wenn es sich um ein regelbesteuertes Fahrzeug handelt.

Verkauft ein Unternehmer allerdings ein Fahrzeug, das auch mal durch einen Verbraucher gehalten wurde, so erfolgt der Verkauf mit Hinweis auf die Differenzbesteuerung und ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Diese Fahrzeuge unterliegen der Differenzbesteuerung und nicht der Regelbesteuerung. Auf den Online-Automobil-Börsen erscheint der Hinweis „Mehrwertsteuer nicht ausweisbar“, wenn es sich um ein differenzbesteuertes Fahrzeug handelt.

Da das Autohaus eventuell Gebrauch von der Steuerfreiheit macht, muss auch das Autohaus die für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung notwendigen Nachweise führen. Aus diesem Grund sollten Sie dem Autohaus vorab folgende Informationen und Dokumente per E-Mail senden:

  1. Die gültige Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UST-ID-Nummer) Ihres Unternehmens.
  2. Den Personalausweis oder Reisepass (Kopie) des Geschäftsinhabers, Geschäftsführers oder Vorstands. Enthält der Ausweis nicht die Unterschrift des Inhabers, zusätzlich eine Kopie des Reisepasses oder Führerscheins.
  3. Firmenunterlagen (z.B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug), die nicht älter sind als 3 Monate und aus denen mindestens folgende Informationen hervorgehen:
  • Firmenname, Rechtsform, Geschäftsadresse,
  • Gründungsdatum,
  • Geschäftszweck, das heißt, mit was beschäftigt sich Ihr Unternehmen,
  • Name aller Vertretungsberechtigten.

 

Das Autohaus prüft dann Ihre Unterlagen und teilt Ihnen mit, ob der Fahrzeugverkauf steuerfrei dargestellt werden kann. In der Praxis werden steuerfreie Fahrzeugverkäufe oft aus folgenden Gründen abgelehnt:

  • das Unternehmen wurde erst neu gegründet,
  • der Firmensitz und/oder die Vertretungsberechtigten wechseln in kurzen Zeitabständen,
  • der genaue Geschäftszweck ist nicht erkennbar.

 

Das steuerliche Risiko aus einem steuerfreien Verkauf trägt das Autohaus. Aus diesem Grund werden Sie eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht erzwingen können. Entscheidet sich das Autohaus gegen eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, haben Sie in solchen Fällen immer die Möglichkeit, das Fahrzeug inklusive der Umsatzsteuer zu kaufen. In diesen Fällen erfolgt keine Steuerrückerstattung!

Hat sich das Autohaus für einen steuerfreien Verkauf entschieden, sollten Sie bei der Kommunikation Folgendes beachten:

  1. Senden Sie dem Autohaus mit Ihren Unterlagen zusammen auch Ihre Kontaktdaten (Telefonnummer, Mobilnummer, Webseite, E-Mail-Adresse), damit Sie stets erreicht werden können. Idealerweise haben Sie eine E-Mail-Signatur.
  2. Besitzt Ihr Unternehmen eine eigene Webseite und damit eine Domain (z.B. www.abcd.at), dann hat die Kommunikation stets über diese Domain zu erfolgen (z.B. info@abcd.at oder mitarbeiter1@abcd.at).
  3. Haben Sie keine eigene Domain und nutzen Freemail-Anbieter wie zum Beispiel Gmail oder Yahoo, dann muss die Kommunikation stets über dieselbe E-Mail-Adresse erfolgen.
  4. Bei postalischen Sendungen wird das Autohaus in der Regel stets die Geschäftsadresse benutzen, die auch für die Rechnung verwendet wird. Ist eine andere Adresse erwünscht, muss sich diese Adresse aus den offiziellen Firmenunterlagen ergeben.

Das Autohaus wird Ihnen den Kaufvertrag sowie diverse weitere Dokumente im Verlauf der Geschäftsabwicklung zur Gegenzeichnung senden. Bitte achten Sie dabei auf Folgendes:

  1. Der Zeichnungsberechtigte wird in der Regel namentlich genannt. Dieser hat den Vertrag sowie die Dokumente persönlich zu unterzeichnen.
  2. Bei der Unterschrift ist darauf zu achten, dass sie der Unterschrift des Zeichnungsberechtigten auf seinem Personalausweis bzw. Reisepass entspricht.
  3. Verwenden Sie im Unternehmen einen Stempel, so sind der Vertrag und die Dokumente mit dem Firmenstempel zu versehen.

Entscheidet sich das Autohaus für einen steuerfreien Verkauf, bleibt zwar der Verkauf steuerfrei, das bedeutet aber nicht, dass keine Sicherheitsleistung einbehalten wird. Bis der Nachweis erfolgt, dass das Fahrzeug an Ihre Geschäftsadresse gelangt ist, ist die Steuerfreiheit eigentlich in der Schwebe.

Um das steuerliche Risiko zu minimieren, verlangen Autohäuser in der Regel eine von folgenden zwei Sicherheitsleistungen:

  1. Sie zahlen in Höhe der Umsatzsteuer eine Kaution. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie die Fahrzeugdokumente sofort erhalten.
  2. Das Autohaus behält die Fahrzeugdokumente ein. Sie haben einen finanziellen Vorteil, weil Sie die Kaution in Höhe der Umsatzsteuer nicht aufbringen müssen.

 

Nach dem ordnungsgemäßen Erhalt eines Gelangensnachweises gibt das Autohaus die einbehaltene Sicherheitsleistung frei. Das bedeutet, dass Ihnen entweder die Kaution auf Ihr Geschäftskonto überwiesen oder Ihnen die Fahrzeugdokumente zugesendet werden.

Bei steuerfreien Fahrzeugverkäufen akzeptieren Autohäuser in der Regel keine Barzahlungen. Bitte beachten Sie bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen Folgendes:

  • Die Zahlung erfolgt vollständig per Banküberweisung.
  • Das Konto muss Ihrem Unternehmen gehören.
  • Das Konto muss in dem Land geführt werden, in dem Ihr Unternehmen seinen Firmensitz hat.
  • Sämtliche Überweisungsgebühren werden von Ihnen getragen.

Prinzipiell kommen für die Abholung des gekauften Fahrzeugs drei Möglichkeiten in Frage. Lesen Sie, was bei welcher Möglichkeit zu beachten ist.

  1. Abholung persönlich durch den Geschäftsinhaber, Geschäftsführer oder Vorstand: Bitte teilen Sie dem Autohaus rechtzeitig mit, wann Sie kommen. Haben Sie auf jeden Fall Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass in Original dabei.
  2. Abholung durch einen anderen Mitarbeiter Ihres Unternehmens: Bitte teilen Sie dem Autohaus rechtzeitig mit, wann Ihr Mitarbeiter kommt. Senden Sie dem Autohaus vorab den Namen, die Anschrift und eine Ausweiskopie Ihres mit der Abholung beauftragten Mitarbeiters. Das Autohaus wird Ihnen in der Regel eine vorausgefüllte Vollmacht senden. Sie unterschreiben die Vollmacht, versehen sie gegebenenfalls mit Ihrem Firmenstempel und senden die Vollmacht noch vor der Abholung dem Autohaus per E-Mail zurück. Ihr Mitarbeiter hat seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass in Original dabei. Eine Auslieferung wird nicht möglich sein, wenn keine Vollmacht vorliegt. Bitte beachten Sie, dass Ihr Mitarbeiter einen örtlichen Bezug zu Ihrer Geschäftsadresse haben sollte.
  3. Abholung durch ein Transportunternehmen: Bitte teilen Sie dem Autohaus rechtzeitig mit, wann und welches Transportunternehmen in Ihrem Auftrag das Fahrzeug abholen wird. Senden Sie dem Autohaus vorab den Namen und die Geschäftsadresse des Transportunternehmens. Das Autohaus wird Ihnen in der Regel eine vorausgefüllte Vollmacht senden. Sie unterschreiben die Vollmacht, versehen sie gegebenenfalls mit Ihrem Firmenstempel und senden die Vollmacht noch vor der Abholung dem Autohaus per E-Mail zurück. Eine Auslieferung wird nicht möglich sein, wenn keine Vollmacht vorliegt.

Ist das Fahrzeug an Ihrer Geschäftsadresse angekommen, so ist je nach Abholform folgendes zu beachten:

  1. Abholung durch Sie oder einen Mitarbeiter Ihres Unternehmens: Sie schreiben dem Autohaus eine E-Mail und teilen ihm mit, an welchem Tag (Datum) das Fahrzeug Ihre Geschäftsadresse erreicht hat.
  2. Abholung durch ein Transportunternehmen: Das Transportunternehmen händigt Ihnen Ihre Ausfertigung des Frachtbriefs (CMR) aus. Die CMR sieht im Feld 24 vor, dass Sie den Empfang mit Angabe des Empfangsdatums, Unterschrift und gegebenenfalls Firmenstempel bestätigen. Sie senden dem Autohaus per E-Mail die CMR, die in Feld 24 die oben genannten Angaben enthält.

 

Daraufhin sendet Ihnen das Autohaus eine PDF Datei (Gelangensnachweis), die Sie ausdrucken, an den markierten Stellen ausfüllen und dem Autohaus per E-Mail wieder zurücksenden. Der ordentlich ausgefüllte Gelangensnachweis ist der endgültige Nachweis dafür, dass das Fahrzeug Ihre Geschäftsadresse erreicht hat. Erst nach Erhalt des Gelangensnachweises kann das Autohaus Ihnen die Sicherheitsleistung zurückgewähren.

Die Expertise von Auto Empire

 

Als einer der größten marken-ungebundenen Autohäuser in Deutschland haben wir uns auf den Verkauf von Jahreswagen und Tageszulassungen spezialisiert. Mit einem Auslandsanteil von circa 40 Prozent verkaufen wir vier von zehn Fahrzeugen in das europäische und nicht-europäische Ausland. Auch NATO-Truppen und ihre Angehörige sowie NATO-Hauptquartiere und ihre Mitglieder gehören zu unseren regelmäßigen Kunden.

Innergemeinschaftliche Lieferungen, der Verkauf von Neuwagen an EU-Verbraucher sowie Ausfuhr-Lieferungen gehören zu unserem täglichen Geschäft. Wenn es um steuerfreie Fahrzeugverkäufe an NATO-Truppen und NATO-Hauptquartiere geht, sind wir wegen der Komplexität dieser Sonderregelungen einer von wenigen Autohäusern in Deutschland, die einen steuerfreien Verkauf anbieten.

Überzeugen auch Sie sich von unserer Expertise! Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.