Was müssen Sie beachten?
Sie sind Verbraucher, leben in einem EU-Mitgliedsstaat und wollen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Gebrauchtwagen erwerben, der unter die Regelbesteuerung fällt? Dann zahlen Sie die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in dem Land, in dem Sie das Fahrzeug erwerben (Ursprungslandprinzip) und nicht in dem Land, in dem Sie es zulassen.
Beispiel:
Sie leben in Dänemark und wollen einen Gebrauchtwagen in Deutschland erwerben. Dann zahlen Sie die Umsatzsteuer in Deutschland und nicht in Dänemark. Derzeit beträgt die Umsatzsteuer in Deutschland 19 Prozent und in Dänemark 25 Prozent.
Aber aufgepasst! Was umgangssprachlich als „Gebrauchtwagen“ bezeichnet wird, kann laut EU-Umsatzsteuerrecht ein Neuwagen sein. Das EU-Umsatzsteuerrecht definiert den Gebrauchtwagen als ein Fahrzeug, das
- älter als 6 Monate (Zeitraum zwischen Erstzulassungs- und Kaufdatum) ist UND
- eine Laufleistung höher als 6.000 km aufweist.
Ist auch nur eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um einen Neuwagen. Bei Kauf eines Neuwagens in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gilt das Bestimmungslandprinzip. Darunter versteht man, dass die Umsatzsteuer in dem Land zu entrichten ist, in dem das Fahrzeug zugelassen wird.
In dem vorherigen Beispiel wäre die Umsatzsteuer in Dänemark und nicht mehr in Deutschland zu zahlen. Sie würden in Deutschland nur den Nettopreis ohne die deutsche Umsatzsteuer bezahlen, müssten dann aber in Dänemark eine um 6 Prozent höhere Umsatzsteuer entrichten.