Wissenswertes

Kurzzeitkennzeichen

Was sind Kurzzeitkennzeichen?

Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen und damit prinzipiell erstmal nur in Deutschland gültig. Sie sind mit einem Ablaufdatum versehen und gelten nach Zuteilung maximal fünf Tage. Seit dem 01.04.2015 darf nur noch die für Sie örtlich zuständige oder die für den Standort des Fahrzeugs (in der Regel Standort des Händlers) zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen ausstellen.

 

Für welche Fahrten sind Kurzzeitkennzeichen bestimmt?

Kurzzeitkennzeichen werden in § 16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Sie sind lediglich für Probe- und Überführungsfahrten von Fahrzeugen bestimmt, die nicht zugelassen sind. Gemeint sind damit Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs sowie die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. Sonstige Fahrten sind strengstens untersagt und werden mit Bußgeld geahndet.

 

Gelten Kurzzeitkennzeichen im Ausland?

Prinzipiell nicht, es sei denn, es gibt mit einzelnen Staaten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Probe- und Überführungskennzeichen. Das hat insbesondere damit zu tun, dass die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens zulassungsrechtlich keine Zulassung im engeren Sinne, sondern eine befristete Behelfslösung für einen ganz bestimmten Zweck darstellt. Aus diesem Grund wird bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens auch keine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt.

Sonderabkommen mit folgenden Staaten

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von nationalen Probe- und Überführungskennzeichen bestehen laut der ADAC mit folgenden Staaten:

  • seit 1979 mit Österreich,
  • seit 1994 mit Italien und
  • seit kurzem mit Dänemark.

 

Der Inhalt dieser Abkommen kann Beschränkungen enthalten, und Abkommen können auch jederzeit ein- oder beidseitig aufgekündigt werden. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, dass Kurzzeitkennzeichen ausschließlich in Deutschland verwendet werden. Für Fahrten außerhalb von Deutschland sollten Sie sich für Ausfuhrkennzeichen entscheiden.

  • Kurzzeitkennzeichen dürfen seit dem 01.04.2015 nur noch bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde oder der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.
  • Es muss der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung erbracht werden. Dies erfüllen Sie durch die Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB).
  • Sollten Sie die Kurzzeitkennzeichen auch im Ausland nutzen wollen (siehe Einschränkungen oben), so vergessen Sie nicht, die Haftpflichtversicherung um die grüne Versicherungskarte zu erweitern. Die Erweiterung kostet Sie nur wenige Euro mehr. Die Grüne Karte listet viele Staaten auf, in denen die Haftpflichtversicherung greift. Schlussfolgern Sie aber nicht, dass auch das Kurzzeitkennzeichen in diesen Staaten anerkannt ist!
  • Die Kurzzeitkennzeichen werden einem bestimmten Fahrzeug für eine auf maximal fünf Tage begrenzte Zeit zugeteilt. Mit der Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen wird ein „Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen“ auf den Antragsteller ausgestellt. Auf diesem Schein wird unter anderem auch die Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer eingetragen. Damit darf das Kurzzeitkennzeichen nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es zugeteilt worden ist.
  • Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  • Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
  • Personalausweis in Original, alternativ Reisepass in Original mit Meldebestätigung (bei Firmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug).
  • Personen mit Wohnsitz außerhalb von Deutschland benötigen einen Empfangsbevollmächtigten und dessen Erklärung. Eine Vorlage finden Sie unter Downloads.
  • Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nummer) eines Kfz-Haftpflichtversicherers Ihrer Wahl.
  • Kopie der ausländische Zulassungsbescheinigung und ggf. des CoC (Certificate of Conformity).
  • Nachweis über eine Hauptuntersuchung, wenn zwischenzeitlich eine hätte stattfinden müssen (bei Fahrzeugen jünger als 36 Monate in der Regel nicht notwendig).
  • Stellen Sie den Antrag auf Kurzzeitkennzeichen nicht bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde, sondern bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde, benötigen Sie die Rechnung oder den Kaufvertrag, damit die Zulassungsbehörde ihre Zuständigkeit erkennt.
  • Vollmacht, wenn Sie sich bei der Zulassungsbehörde vertreten lassen.

Der Erwerb einer Haftpflichtversicherung für Kurzzeitkennzeichen geht heute ganz einfach. Sie geben die Bestellung online auf, und in wenigen Sekunden bekommen Sie die eVB-Nummer entweder per Mail oder per SMS zugeschickt. Wir empfehlen Ihnen die folgenden zwei Anbieter, beide bieten mehrere Zahlungsmethoden an:

  • nondos.com GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, hier geht es auf die Webseite des Anbieters.
  • ITS Vermittlung Internationaler Kfz.-Verschiffungen GmbH mit Sitz in München, hier geht es auf die Webseite des Anbieters.

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