Was sind Kurzzeitkennzeichen?
Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen und damit prinzipiell erstmal nur in Deutschland gültig. Sie sind mit einem Ablaufdatum versehen und gelten nach Zuteilung maximal fünf Tage. Seit dem 01.04.2015 darf nur noch die für Sie örtlich zuständige oder die für den Standort des Fahrzeugs (in der Regel Standort des Händlers) zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen ausstellen.
Für welche Fahrten sind Kurzzeitkennzeichen bestimmt?
Kurzzeitkennzeichen werden in § 16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Sie sind lediglich für Probe- und Überführungsfahrten von Fahrzeugen bestimmt, die nicht zugelassen sind. Gemeint sind damit Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs sowie die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. Sonstige Fahrten sind strengstens untersagt und werden mit Bußgeld geahndet.
Gelten Kurzzeitkennzeichen im Ausland?
Prinzipiell nicht, es sei denn, es gibt mit einzelnen Staaten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Probe- und Überführungskennzeichen. Das hat insbesondere damit zu tun, dass die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens zulassungsrechtlich keine Zulassung im engeren Sinne, sondern eine befristete Behelfslösung für einen ganz bestimmten Zweck darstellt. Aus diesem Grund wird bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens auch keine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt.