Wissenswertes

Kfz-Steuer

Was unterliegt in Deutschland der Kfz-Steuer?

 

Der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) unterliegt laut § 1 Absatz 1 KraftStG

  1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen,
  2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange sich die Fahrzeuge im Inland, d.h. in Deutschland befinden,
  3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen,
  4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Ausgenommen hiervon ist die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

 

Ein ausländisches Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das im Zulassungsverfahren eines anderen Staates als der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist. Wird ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt, handelt es sich um eine widerrechtliche Benutzung. Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

In Deutschland ist die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) eine Jahressteuer. Die Dauer der Steuerpflicht bemisst sich nach der Zeit, in der das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Sie beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung oder der Umschreibung. Ist diese Zeit kürzer als ein Jahr, reduziert sich die Kfz-Steuer auf diese verkürzte Zeit. Die Steuerpflicht beträgt aber in der Regel mindestens einen Monat.

Kurzzeitkennzeichen

Die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen löst keine Kfz-Steuer aus. Das hat insbesondere damit zu tun, dass die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens zulassungsrechtlich keine Zulassung im engeren Sinne, sondern eine befristete Behelfslösung für einen ganz bestimmten Zweck darstellt. Sie sind lediglich für Probe- und Überführungsfahrten von Fahrzeugen bestimmt, die nicht zugelassen sind.

Ausfuhrkennzeichen

Ganz anders verhält es sich bei der Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen, die umgangssprachlich auch Export-Kennzeichen bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich zulassungsrechtlich um eine Zulassung eines inländischen Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen für einen befristeten Zeitraum. Die Steuerpflicht dauert bei einem Ausfuhrkennzeichen, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 KraftStG).

Ja! Das Halten von reinen Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2 KraftStG ist von der Kfz-Steuer befristet befreit. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt. Sie ist fahrzeugbezogen und nicht antragsgebunden. Erfolgt vor Ablauf der zehn Jahre ein Halterwechsel, wird die Steuerbefreiung dem neuen Halter für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt.

Nach Ablauf des steuerbefreiten Zeitraums unterliegen reine Elektrofahrzeuge einer gewichtsorientierten Besteuerung. Es werden dieselben Steuersätze wie für Nutzfahrzeuge angewendet. Die anhand dieser Steuersätze errechnete Kraftfahrzeugsteuer für reine Elektrofahrzeuge wird um 50 Prozent ermäßigt. Mit dieser Ermäßigung will man dem Umweltgedanken gerecht werden.

Für einen Tesla mit einem verkehrsrechtlich zugelassenen Gesamtgewicht von 2.000 Kilogramm entstünde nach der aktuellen Regelung bei erstmaliger Zulassung nach dem 31.12.2020 eine Jahressteuer in Höhe von 56 EUR.

Hybrid-Fahrzeuge (Benzin-Elektro, Diesel-Elektro) besitzen sowohl einen Verbrennungs- als auch einen Elektromotor und genießen damit keine steuerlichen Vorteile. Das gilt gleichermaßen für Elektrofahrzeuge mit einem Range-Extender. Ein Range-Extender ist ein Verbrennungsmotor, der die Reichweite eines Elektrofahrzeugs verlängert.

Für Personenkraftwagen (Klasse M1) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 besteht die Kfz-Steuer aus zwei Komponenten. Es wird eine Steuer für den Hubraum des Fahrzeugs und eine weitere Steuer für die Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) erhoben; ausgenommen sind Elektrofahrzeuge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe b KraftStG).

§9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KratStG regelt die Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren, die erstmals ab dem 01. Juli 2009 zugelassen wurden. Die Regelung sieht folgendermaßen aus:

Hubraum- und CO2-Steuer Benzin-Motor Diesel-Motor
je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum 2,00 EUR 9,50 EUR
jedes Gramm CO2-Emission je Kilometer 2,00 EUR 2,00 EUR

Die CO2-Steuer gilt ab Überschreitung einer bestimmten Freigrenze. Die Freigrenzen richten sich an der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs und sehen folgendermaßen aus:

erstmalige Zulassung Freigrenze für CO2
bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km
ab dem 1. Januar 2012 110 g/km
ab dem 1. Januar 2014   95 g/km

Beispiel

Ein Diesel-Motor mit einer Erstzulassung am 01.05.2017, einem Hubraum von 1.995 ccm und einer CO2-Emission von 129 g/km würde unter der aktuellen Regelung folgende jährliche Kfz-Steuer verursachen:

Hubraum-Steuer 20 * 9,50 EUR 190 EUR
CO2-Steuer (129 – 95) * 2 EUR   68 EUR
Kfz-Steuer 258 EUR

Diese Regelung ist anzuwenden für Personenkraftwagen mit erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 (§ 18 Absatz 5 KraftStG). Personenkraftwagen, die erstmals ab dem 1. September 2018 zugelassen werden, müssen CO2– und andere Abgaswerte nachweisen, die unter dem neuen und realitätsnäheren Prüfverfahren WLTP ermittelt wurden. WLTP steht für „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Porcedure“ und ersetzt das bisher maßgebliche Verfahren NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus).

Die Kfz-Steuer wird durch Steuerbescheid in der Regel unbefristet festgesetzt. Steht der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht fest, erfolgt die Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum (so zum Beispiel bei den Ausfuhrkennzeichen). Sie wird neu festgesetzt bei einer Änderung des Steuersatzes oder wenn die Steuerpflicht durch Stilllegung oder Umschreibung endet (§ 12 KraftStG).

Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Beträgt die Steuer mehr als 500 EUR, darf sie auch halbjährlich in zwei gleichen Raten zuzüglich 3 Prozent Aufgeld entrichtet werden. Beträgt sie mehr als 1.000 EUR, darf sie auch vierteljährlich in vier gleich großen Raten zuzüglich 6 Prozent Aufgeld entrichtet werden (§ 11 Absatz 1 und Absatz 2 KraftStG).

Im Falle einer Steuerpflicht darf die zuständige Zulassungsbehörde nur dann eine Zulassung vornehmen, wenn ihr eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist (SEPA-Lastschriftmandat). Das Konto muss nicht zwingend ein in Deutschland geführtes Konto sein. Das Konto muss sich allerdings in einem der SEPA-Mitgliedsstaaten befinden. Zu den SEPA-Ländern gehören die 28 EU-Mitgliedsstaaten, die drei EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein sowie die Schweiz und Monaco.

Im Falle einer Steuerbefreiung müssen der zuständigen Zulassungsbehörde die Voraussetzungen dafür nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (§ 13 Absatz 1 KraftStG).

Für Fahrzeughalter ohne festen Wohnsitz in Deutschland, die bei Zulassung eines zur Ausfuhr vorgesehenen Fahrzeugs (Ausfuhrkennzeichen) keine SEPA-Bankverbindung angeben können, ist die Kraftfahrzeugsteuer vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten. Die entsprechende Kraftfahrzeugsteuer kann bei jeder Zollzahlstelle entrichtet werden.

Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen.

Das zuständige Hauptzollamt erteilt der Zulassungsbehörde auf elektronischem Weg Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter. Die Zulassungsbehörde darf denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, über bestehende Kfz-Steuer-Rückstände informieren. Aus diesem Grund hat ein Steuerpflichtiger, der einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs beauftragt, sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Ohne die Vorlage der Einverständniserklärung kann ein beauftragter Dritter keine Zulassung bewirken (§ 13 Absatz 2 KraftStG).

Ist die Kfz-Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des zuständigen Hauptzollamts den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 14 KraftStG).

RECHTLICHER HINWEIS
Rechtlich ist die Steuerfestsetzung maßgebend. Diese erfolgt durch das für den Zulassungsbezirk zuständige Hauptzollamt. Die nachfolgenden Ausführungen zum Thema Kfz-Steuer basieren auf dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), Stand 06.06.2017 und der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung, Stand 12.07.2017. Trotz sorgfältigster Recherche können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität geben.

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